Grenzüberschreitende Telearbeit
Grenzüberschreitende Telearbeit wirft für Unternehmen zahlreiche arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen auf. Unsere FAQ bietet eine kompakte Übersicht über die wichtigsten Regelungen für Mitarbeitende, die in Österreich im Homeoffice tätig sind.
Begründet 100% Telearbeit in Österreich eine Betriebsstätte für unser Unternehmen?
Nein, reines Teleworking begründet nach gängiger Rechtsmeinung keine Betriebsstätte. Achtung: Wenn Sie z. B. einen Arbeitsplatz in einem Co-Working-Space anmieten oder die Adresse als Kontaktadresse im Internet nutzen, kann eine Betriebsstätte vorliegen. In diesem Fall steigen die Lohnnebenkosten etwas an.
Wo sind unsere Mitarbeitenden sozialversichert, wenn sie ausschließlich in Österreich arbeiten?
Sind Mitarbeitende zu mehr als 75% in Österreich tätig, bleiben sie zu 100% in Österreich sozialversichert. Die gesetzliche Sozialversicherung umfasst Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Alle Beiträge führen Sie als der Arbeitgeberbetrieb ab.
Wo müssen wir Lohnsteuer abführen, wenn die Mitarbeitenden 100% im Homeoffice in Österreich arbeiten?
Die gesamten Lohnsteuern sind in Österreich abzuführen. Üblicherweise übernimmt dies der Arbeitgeberbetrieb. Eine Selbstveranlagung durch Mitarbeitende ist nicht empfehlenswert, da der Arbeitgeber für die Abgaben haftet.
Was passiert steuerlich, wenn Mitarbeitende gelegentlich im Arbeitgeberland (z.B. Deutschland) arbeiten?
Sobald Mitarbeitende im Arbeitgeberland Arbeit verrichten (z. B. Messebesuch), sind für diese Tage Lohnsteuern im Arbeitgeberland abzuführen – und zwar ab dem ersten Arbeitstag. Es kommt zu einem steuerlichen Einkommenssplitting.
Brauchen wir eine Lohnbuchhaltung in beiden Staaten?
Nur, wenn Mitarbeitende auch teilweise im Arbeitgeberland arbeiten. Die Lohnbuchhaltung ist dann in beiden Staaten erforderlich. In diesem Fall übernimmt die PPSG die Lohnverrechnung für Österreich, während Ihre Lohnbuchhaltung oder Kanzlei die Daten zusammenführt. Bei 100 % Telearbeit in Österreich genügt eine Lohnbuchhaltung im Wohnsitzstaat.
Fallen in Österreich Lohnnebenkosten an?
Ja, diese sind vom Arbeitgeber abzuführen und betragen ca. 27% bis 30% des Bruttogehalts:
- Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung
- Betriebsvorsorgekasse
- Dienstgeberbeitrag zum FLAF
- In Wien zusätzlich: Wiener DGA (U-Bahnsteuer)
Müssen wir als Arbeitgeber österreichische Kollektivverträge beachten?
Solange keine Betriebsstätte in Österreich besteht, unterliegt der Arbeitsvertrag keinem Kollektivvertrag. Dennoch ist es sinnvoll, sich am relevanten Kollektivvertrag zu orientieren, da das Gesetz eine „Ortsüblichkeit“ des Entgelts vorsieht.
Sind 13. und 14. Monatsgehalt gesetzlich verpflichtend?
Nein, allerdings gängige Praxis. In Österreich sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld steuerlich stark begünstigt und in fast allen Kollektivverträgen zudem verbindlich. Das Jahresgehalt entspricht üblicherweise dem 14-fachen des Monatsgehalts.
Welches Arbeitsrecht gilt bei grenzüberschreitender Telearbeit?
Es besteht freie Wahl des Arbeitsrechts, sollte aber ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt werden. Achtung: Nach Art. 8 Rom I-VO darf der Mindestschutz der Rechtsordnung des Wohnsitzstaates nicht unterschritten werden (Günstigkeitsvergleich).
Wie müssen Arbeitszeiten dokumentiert werden?
Arbeitszeitaufzeichnungen sind verpflichtend: tägliche Arbeitszeit, Pausen (mind. 30 Minuten nach max. 6 Stunden), Arbeitstage im Ausland und Homeoffice-Tage.
